20. 6. 2022

Vertragsrecht in der Tschechischen Republik – Teil 2

Zur Sicherung von Verbindlichkeiten finden sich im 1. Absch., des 8. Titels des 4. Buchs mehrere Vorschriften über die Sicherung und Befestigung von Verbindlichkeiten. Diese Unterscheidung ist im tschechischen Privatrecht neu, da das BGB 1964 die jeweiligen Befestigungsmittel den Sicherungsmitteln zugeordnet hatte. Das BGB geht nun davon aus, dass, während die Sicherung ein tatsächliches Mittel darstellt, durch das sich der Gläubiger im Fall der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeit aus einer Ersatzvermögensquelle wirtschaftlich befriedigen kann, die Befestigung die Geltendmachung der beanspruchten Leistung durch den Gläubiger durch Festigung seiner Position im Vollstreckungsverfahren vereinfacht. … Weiterlesen >>

Veröffentlicht im WiRO Heft 6/2022 >> hier

Dr. Ernst Giese / JUDr. Marie Zámečníková, Ph.D.

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WiRO - Vertragsrecht - Teil 2 (PDF - 980 kB)

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