21. 6. 2024

Gesellschaftsrechtliche Nebenvereinbarungen in der Slowakei

Das slowakische Gesellschaftsrecht wurde stark von dem deutschen, bzw. österreichischen beeinflusst. Best. § 56 Abs. 1 HGB nennt ausdrücklich die zulässigen Gesellschaftsformen – offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft und vereinfachte Aktiengesellschaft. Ebenso gibt eine es Einteilung in Personen- und Kapitalgesellschaften.

Die Gesellschafter der Personengesellschaften haften typischerweise uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und sind grundsätzlich berechtigt, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten; die Leistung der Einlage ist nur bei Kommanditisten verpflichtend. Die Existenz der Gesellschaft ist üblicherweise mit dem Verbleib der Gesellschafter in der Gesellschaft verbunden.

Die Haftung der Gesellschafter in Kapitalgesellschaften ist dagegen wesentlich seltener – die Gesellschafter der GmbH haften für die Verbindlichkeiten nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen; bei einer AG oder vereinfachten AG ist eine solche Haftung sogar gesetzlich ausgeschlossen. Gesellschafter sind nur nach deren Bestellung zum Geschäftsführer, bzw. Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Die Einlage der Werte stellt eine Voraussetzung für Erwerb des Anteils an der Gesellschaft dar; ein Eintritt in die und ein Austritt aus der Gesellschaft während deren Existenz ist grundsätzlich zulässig. … Weiterlesen >>

JUDr. Zuzana Tužilová

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Kapitel Slowakei, S. 492 - 509 (PDF - 3,4 MB)

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