
20. 7. 2022
Vertragsrecht in der Tschechischen Republik – Teil 3
Letztendlich ist im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Verpflichtung bzw. der eventuellen Durchsetzbarkeit des Rechts die Präklusion bzw. die Verjährung zu erwähnen. Die allgemeinen Bestimmungen zur Verjährung und Präklusion befinden sich in §§ 609 ff. BGB. Ein Recht, dass nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht wird, gilt als verjährt, sodass der Schuldner nicht zur Leistung verpflichtet ist. Die Verpflichtung besteht jedoch weiterhin in Form einer sog. Naturalobligation. Das heißt, dass, wenn der Schuldner trotzdem nach Ablauf der Frist leistet, er diese Leistung nicht zurückverlangen kann. Das Gericht berücksichtigt die Verjährung nur, wenn der Schuldner diese einwendet. … Weiterlesen >>
Veröffentlicht im WiRO Heft 7/2022 >> Hier
Dr. Ernst Giese / JUDr. Marie Zámečníková, Ph.D.
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