5. 4. 2022

Kennen Sie das Wettbewerbsverbot?

Auch Ihr Unternehmen braucht zum Schutz ein Wettbewerbsverbot. In diesem Artikel erfahren Sie, wie das Wettbewerbsverbot im slowakischen Recht ihrem Unternehmen helfen kann.

Die Aufgabe des Geschäftsführers ist es, die Geschäfte des Unternehmens zu fördern und zu schützen. In manchen Fällen muss allerdings das Unternehmen selbst vor seinem Geschäftsführer geschützt werden. Einen solchen Schutz bietet das Handelsgesetzbuch mit seinen Bestimmungen über Wettbewerbsverbote. Betroffen sind Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Unternehmen wichtige Informationen erlangen, die sie anschließend im Wettbewerb zu ihrem eigenen Vorteil missbrauchen könnten. So bedeutet das Wettbewerbsverbot, dass ein Geschäftsführer oder ein anderes Mitglied des Gesellschaftsorgans nicht gleichzeitig Geschäfte im Geschäftsbereich der Gesellschaft betreiben darf. Dies soll mögliches unredliches und spekulatives Verhalten zum Nachteil des Unternehmens verhindern. Als Geschäftstätigkeit gilt hierbei nicht nur, was im Handelsregister als Gegenstand der Tätigkeit einer Handelsgesellschaft eingetragen ist. Die Geschäftstätigkeit kann sich auch auf andere Tätigkeiten des Unternehmens beziehen, die jedoch mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehen müssen.

Das Handelsgesetzbuch unterscheidet ausdrücklich zwischen der Regelung des allgemeinen Wettbewerbsverbotes, die für alle Gesellschaftsformen gelten und spezifischen Wettbewerbsverboten, die für bestimmte Gesellschaftsformen gelten.

Der Kern der allgemeinen Regelung besteht darin, dass ein Unternehmen von einer Person, die gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat, deren Vorteil aus eben diesem Geschäft herausverlangen kann. Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nur dann vorliegt, wenn ein Geschäft von einem unredlichen Vorstandsmitglied oder einem anderen Mitglied des Unternehmensorgans abgeschlossen wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt es jedoch nicht als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, wenn eine solche Person eine Genehmigung für eine Tätigkeit erhält, die mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch ist, diese Tätigkeit aber nicht tatsächlich ausübt. Gegen das Wettbewerbsverbot verstößt nämlich nur die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, die Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist. Neben dem Anspruch auf Erbringung der Leistung oder Übertragung des Rechts, hat das betroffene Unternehmen auch Anspruch auf Schadensersatz, d. h. auf Ersatz des tatsächlichen Schadens und des entgangenen Gewinns.

Der Gesetzgeber hat sich auch mit dem Fall befasst, wenn der Geschäftsführer, welcher als einziger im Namen der Gesellschaft handelt, gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Das Problem ist hier, dass der betreffende Geschäftsführer kaum gegen sich selbst klagen wird. Diese Situation wurde dadurch gelöst, dass der Gesellschafter im Namen der Gesellschaft eine Schadensersatzklage gegen den unredlichen Geschäftsführer einreichen kann. Wenn die Gesellschaft mehrere Gesellschafter hat, die alle auch Geschäftsführer sind, haben alle anderen Gesellschafter diese Befugnis.

Wir möchten auch auf die besondere Regelung des Wettbewerbsverbots für Gesellschaften mit beschränkter Haftung hinweisen. Das Gesetz führt eine Reihe von Tätigkeiten auf, die als konkurrierend angesehen werden. Ein Geschäftsführer darf insbesondere keine Verträge im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung abschließen, die sich auf die Geschäfte der Gesellschaft beziehen, andere Personen mit der Ausübung der Geschäfte der Gesellschaft beauftragen oder sich als unbeschränkt haftender Gesellschafter an den Geschäften einer anderen Gesellschaft beteiligen. Der Gesetzgeber räumt den Unternehmen auch einen gewissen Ermessensspielraum ein, indem er ihnen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit gewährt, diese konkurrierenden Tätigkeiten weiter auszubauen und damit unerwünschtes Wettbewerbsverhalten einzudämmen. Sie können auch bestimmen, ob und inwieweit das Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter gilt, was in Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern häufig der Fall sein kann.

DSIHK newsletter 4/2022

Von Valter Pieger und Veronika Kvašňovská

Authors

JUDr. Valter Pieger

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