20. 11. 2025

Erbrecht in der Tschechischen Republik im grenzübergreifenden Kontext

I. Einführung

War das aus dem Jahr 1964 stammende tschechische Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch der Tschechischen Republik (BGB-CZ) lediglich grundlegend geregelt, hat es im Zuge einer umfassenden Novellierung im Jahr 2012 eine Vielzahl von Neuregelungen[1] erhalten, die nunmehr im Einklang mit den mitteleuropäischen Rechtsprinzipien stehen und sich dabei überwiegend an den für die tschechische Rechtsordnung nächstgelegenen Regelungen, insbesondere dem österreichischen ABGB und dem deutschen BGB, orientieren.

Ein optimal gewählter Zeitpunkt, denn mit der Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU Nr. 650/2012) (EuErbVO) wurde ein weiterer Anwendungsbereich für das tschechische Erbrecht geschaffen. Das anzuwendende Erbrechtsstatut richtet sich fortan nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers und hängt nicht mehr unmittelbar von dessen Staatsangehörigkeit ab.[2] Durch die Freizügigkeit und wachsende Mobilität im europäischen Raum, fallen diese Aspekte immer häufiger auseinander. In diesem Zusammenhang kommt es zunehmend zu grenzüberschreitenden Erbfällen, sodass auch deutsche Erben mit dem tschechischen Erbrecht in Berührung kommen, wenn der Erblasser[3] zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hatte oder er über dort belegene Vermögenswerte verfügte.

GewillküII. rte und gesetzliche Erbfolge

Eine Erbschaft kann sich auch in der Tschechischen Republik sowohl aus gewillkürter als auch aus gesetzlicher Erbfolge ergeben. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, namentlich Testament, Erbvertrag und Kodizil[4] seine Vermögensnachfolge zu Lebzeiten regeln. Sollte eine letztwillige Verfügung des Erblassers nicht existieren oder ist diese unwirksam, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Für den Fall, dass nur über einen Teil des Vermögens verfügt wurde, können gewillkürte und gesetzliche Erbfolge auch nebeneinander zur Anwendung kommen und sich insoweit ergänzen.

Im Wege eines Testaments (§§ 1491 ff. BGB-CZ) kann der Erblasser die von ihm gewünschte Erbfolge festlegen und über sein gesamtes Vermögen verfügen, ggf. auch Vermächtnisse anordnen und weitere Bedingungen oder Befristungen regeln oder die Enterbung bestimmter Personen erklären. In seiner Form ist es – entsprechend deutscher Formvorschriften – wirksam, sofern es handschriftlich verfasst und unterzeichnet ist oder als notarielle Urkunde errichtet wird.  Unter besonderen Voraussetzungen ist es möglich, das Testament in anderer, elektronischer Form zu errichten. Zur Wirksamkeit einer nicht eigenhändig abgefassten letztwilligen Verfügung ist es dann erforderlich, dass sowohl der Erblasser als auch zwei Zeugen dieses Dokument handschriftlich unterzeichnen. Die unterzeichnenden Zeugen dürfen von der letztwilligen Verfügung jedoch nicht selbst unmittelbar betroffen sein und müssen die Identität des Erblassers bestätigen können. Unterliegt der Erblasser einer Einschränkung der Sehkraft oder anderer Sinneswahrnehmungen und kann er aufgrund dessen das Testament nicht selbst errichten, sind für die wirksame Testamentserrichtung sogar drei unabhängige Zeugen hinzuzuziehen. Der Inhalt des Testaments ist dem Erblasser auf geeignete Art bekannt zu machen, sodass dieser darauffolgend bestätigen kann, dass der betreffende Inhalt seinem letzten Willen entspricht. Im Falle einer Blindheit ist dem Erblasser der Inhalt vorzulesen. Im Falle anderer Sinneseinschränkungen ist vom Erblasser eine Verständigungsweise zu wählen, die auch die anwesenden Zeugen beherrschen. In diesen besonderen Fällen muss das Testament einen Hinweis darauf enthalten, welche Sinneseinschränkung vorliegt, wer das Testament stattdessen errichtet und verlesen (o. a.) hat und in welcher Weise der Erblasser erklärt hat, dass der Inhalt der Urkunde seinem letzten Willen entspricht. Sollten diese besonderen Formvorschriften nicht eingehalten werden, ist das Testament unwirksam und die gesetzliche Erbfolge maßgeblich.

Wird ein notarielles Testament als sog. öffentliches Testament errichtet, wird dieses in einem zentralen Testamentsregister erfasst. Es handelt sich hierbei um eine digitale, nicht öffentliche Liste, die von der Notarkammer verwaltet und aktualisiert wird. Auch eigenverfasste Testamente können dem Notar zur Verwahrung und Eintragung überlassen werden. Dies verringert vor allem das Verlustrisiko letztwilliger Verfügungen. Im Rahmen des Nachlassverfahrens werden die Daten des Testamentsregisters vom zuständigen Notar abgerufen, um zu prüfen, ob ein etwaiges notarielles Testament bzw. ein zur Verwahrung überlassenes privatschriftliches Testament im Nachlassverfahren Berücksichtigung finden.

Mit einem Erbvertrag beruft der Erblasser die jeweilige Vertragspartei zum Erben oder Vermächtnisnehmer. Auch Dritte, die selber nicht Vertragspartei sind, können im Wege des Erbvertrages begünstigt werden. Dieses Rechtsinstitut kommt z. B. im Verhältnis zweier Ehegatten zur Anwendung, denn ein gemeinschaftliches Testament, wie es in Deutschland etabliert ist (s. Berliner Testament), sieht das tschechische Erbrecht nicht vor. Hierbei können in zulässiger Weise sämtliche relevante Inhalte geregelt werden, die zum Standardrepertoire eines deutschen gemeinschaftlichen Testaments gehören (Bsp. Wiederverheiratungs- und Pflichtteilsstrafklauseln). Der Erbvertrag ist zwingend in Form einer öffentlichen Urkunde zu errichten und wird neben den o. g. Testamenten ebenfalls im Testamentsregister eingetragen. Im Hinblick auf die Vermögensverfügung ist darüber hinaus zu beachten, dass eine Verfügung über das gesamte Vermögen nicht möglich ist. Im Wege des Erbvertrages kann lediglich über ¾ des Vermögens in zulässiger Weise verfügt werden. In Ergänzung hierzu kann über den verbleibenden Vermögensteil allerdings im Wege eines Testaments eine Regelung getroffen werden. Der Erbvertrag ist dem Testament grundsätzlich übergeordnet, sodass dieser stets Vorrang hat, sollten in einem Erbfall beide Dokumente vorliegen und ggf. im Widerspruch zueinanderstehen. Sollte die Ehe der Vertragsparteien zu Lebzeiten geschieden werden, wird der Erbvertrag nicht bereits von Gesetzes wegen unwirksam. Für diese Fälle besteht die Möglichkeit, nach einer Ehescheidung einen Antrag auf Aufhebung des Erbvertrages vor dem zuständigen Gericht zu stellen.

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[1] http://obcanskyzakonik.justice.cz/images/pdf/Burgerliches-Gesetzbuch.pdf
[2] S. Art. 4 EuErbVO.
[3] Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Schreibweise sowie auf eine Mehrfachbezeichnung verzichtet. Alle Personenbezeichnungen sollen dennoch als geschlechtsneutral angesehen werden.
[4] Sonstige letztwillige Verfügung, die keine Erbeinsetzung bewirkt. In einem Kodizill werden bspw. Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Vermächtnisse verfügt.

Dr. Ernst Giese / Ann-Kristin Götzke

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