Folgende Punkte sind hierfür ausschlaggebend:
Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in Tschechien
Umstände und Gründe des Aufenthalts in Tschechien
Familiäre und soziale Bindungen des Erblassers an Tschechien (Lebensmittelpunkt)
Wichtigste Beispiele
Grundsätzlich gilt: Sind die Lebensumstände des Erblassers nicht eindeutig zuzuordnen, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und hierbei zu berücksichtigen, wo der Erblasser
Arzt oder Schule besucht hat
sein Eigentum hatte,
Bankkonten führte,
soziale und wirtschaftliche Bindungen hatte, etc.
Eine klare Entscheidung kann also im Einzelfall durchaus schwierig sein.
Das Nachlassverfahren wird vor dem zuständigen Gericht geführt. Anders als z.B. in Deutschland beauftragt das Gericht aber einen Notar mit der Abwicklung des Verfahrens. Als Erbe sind Sie Prozessbeteiligter dieses Verfahrens und können in dessen Verlauf Ihre Rechte geltend machen.
Leitet das Nachlassverfahren ein
Beauftragt den entsprechenden Notar mit der Durchführung
Entscheidet durch den Notar über das Nachlassverfahren
Entscheidet über Einwände der Beteiligten
Beteiligt sich an dem Verfahren
Kooperiert mit dem Notar und unterstützt bei der Feststellung des Nachlasses
Legt dem Notar die notwendigen Unterlagen vor (z. B. Sterbeurkunde)
Verwaltet den Nachlass
Nimmt die Erbschaft an / Schlägt die Erbschaft aus
Beantragt beim Notar Beschlüsse und den Erbschein
Verfügt über den Nachlass
Trifft Vereinbarungen mit anderen Erben, bzw. anderen Berechtigten
Der Notar fragt
Wer könnte als Erbe in Frage kommen?
Hat der Erblasser ein Testament o.ä. hinterlassen?
Welche Vermögenswerte gibt es im Nachlass?
Welche Bankkonten hatte der Erblasser?
In welchen Staaten hatte der Erblasser Vermögenswerte?
Der Notar stellt fest
Die Erben, bzw. andere Berechtigte.
Den Inhalt des Testaments / Erbvertrages
Welche Verfügung von Todes wegen gilt (vorrangige / jüngste Verfügung).
Den Umfang und den Wert des Nachlasses.
Der Notar bereitet vor
Den Erbschein (auf Antrag)
Sämtliche Unterlagen und auf dieser Grundlage die entsprechenden Voruntersuchungen.
Das Protokoll über die Nachlassverhandlung
Bei Bedarf die Entscheidung der Erben über die Nachlassaufteilung.
In Tschechien wird man aufgrund einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge zum Erben.
Widerrufliche einseitige Verfügung des Erblassers.
Mögliche wirksamen Formen:
eigenhändig verfasste und eigenhändig unterschriebene Privaturkunde;
von einem Notar verfasste Urkunde;
von Erblasser elektronisch verfasste Urkunde, eigenhändig unterschrieben und vor zwei Zeugen erklärt, dass dies sein letzter Wille ist;
Sonderfall bei Privaturkunde, wenn der Erblasser nicht fähig ist, das Testament selbst zu schreiben: Anwesenheit von 3 Zeugen, der Erblasser muss über den Inhalt informiert werden und erklären, dass dieser seinem letzten Wille entspricht.
Im Testament kann über das gesamte Eigentum des Erblassers verfügt werden.
Das Testament kann verschiedene weitere Bestimmungen enthalten, u. a.:
Bestellung eines Vermächtnisses;
Enterbung;
Bedingungen und Anweisungen für die Erben (z. B. Art der Bestattung);
Bestimmung von Ersatzerben;
Bestimmung von Vorerben und Nacherben.
Ein privaturkundliches Testament kann ebenfalls bei einem Notar hinterlegt werden; in diesem Fall wird es – wie auch notarielle Testamente - im Testamentsregister eingetragen und verwahrt.
Bei Konkurrenz von mehreren Testamenten hat das jüngste Testament Vorrang!
Ein Vertrag, den der Erblasser im Hinblick auf die Bestimmung eines oder mehrerer Erben geschlossen hat.
Der Vertrag kann mit einem Erben oder einem Dritten abgeschlossen werden.
Zwingende Form: notarielle Urkunde!
Erbvertrag geht dem Testament vor!
Mit dem Erbvertrag kann nur über ¾ des Nachlasswertes verfügt werden.
Wird angewandt, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag nicht vorliegt
Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet zwischen sechs Erbordnungen.
Erbannahme eines Erben der vorigen Ordnung schließt den Erbanspruch der nachfolgenden Ordnung aus; Ausgangspunkt ist die 1. Ordnung.
Die Ordnungen lauten wie folgt:
Die Kinder des Erblassers und sein Ehegatte, erben jeder zum gleichem Teil. Erbt eines der Kinder nicht, so erwerben seine Kinder seinen Erbteil zu gleichen Teilen; dasselbe gilt für entferntere Abkömmlinge desselben Vorfahren.
Der Ehegatte, die Eltern des Erblassers sowie Zusammenlebende (> 1 Jahr) die den gemeinsamen Haushalt gepflegt haben oder auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren. Die Erben der zweiten Ordnung erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch immer mindestens eine Hälfte des Nachlasses.
Die Geschwister des Erblassers und Zusammenlebende (> 1 Jahr) die den gemeinsamen Haushalt gepflegt haben oder auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren. Erbt keines der Geschwister des Erblassers, geht deren Erbteil auf ihre Nachkömmlinge über.
Die Großeltern des Erblassers.
Die Urgroßeltern der Eltern des Erblassers.
Die Kindeskinder der Geschwister des Erblassers und die Kinder der Großeltern des Erblassers erben jeweils zum gleichen Teil. Erbt eines der Kinder der Großeltern des Erblassers nicht, erben seine Kinder.
Auch wenn Sie nicht im Testament als Erbe bedacht wurden, haben Sie möglicherweise trotzdem Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Dies gilt v.a. für Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer, Ehegatten und Gläubiger des Erblassers.
Pflichtteilsberechtigte
Kinder des Erblassers und ihre Abkömmlinge.
Volljähriger Pflichtteilsberechtigter - Anspruch auf ¼ seines gesetzlichen Erbanteiles.
Minderjähriger Pflichtteilsberechtigter - Anspruch auf ¾ seines gesetzlichen Erbanteiles.
Anspruch wird gegenüber dem Erben geltend gemacht.
Vermächtnisnehmer
Vom Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen so bestimmt.
Gegenstand eines Vermächtnisses können einzelne Sachen, eine Geldsumme oder eine Forderung sein
Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses wird gegenüber dem Erben geltend gemacht.
Ehegatte (Gütergemeinschaft)
Falls eine Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Ehegatten existierte, wird zunächst diese entsprechend aufgeteilt und auf den überlebenden Ehegatten sein Anteil übertragen.
Erst danach wird der Nachlass festgestellt und entsprechend zwischen den Erben aufgeteilt.
Gläubiger
Im Erbverfahren werden die Rechte der Gläubiger des Erblassers berücksichtigt.
Die Schulden des Erblassers werden in den Nachlass aufgenommen.
Die Schulden des Erblassers gehen auf die Erben über.
Sind Sie unsicher, ob Sie das Erbe antreten sollen? Haben Sie Bedenken wegen einer Überschuldung des Nachlasses? Fürchten Sie, dann für Schulden mit Ihrem eigenen Vermögen zu haften? Dann sollten Sie dies wissen:
+
Im Laufe des Nachlassverfahrens wird grundsätzlich vor Annahme der Erbschaft eine Nachlassbilanz von dem zuständigen Notar erstellt.
So können Sie sich als Erbe einen Überblick verschaffen, ob der Nachlass überschuldet ist und ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollten.
Um versteckte Schulden zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Erbschaft unter Vorbehalt der Bestandsaufnahme anzunehmen.
Durch diesen Vorbehalt haften Sie als Erbe für die Schulden des Erblassers lediglich in Höhe des Wertes Ihres eigenen Erbanteils.
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Falls Sie die Erbschaft ohne Vorbehalt der Bestandsaufnahme annehmen, haften Sie für die Schulden des Erblassers in vollem Umfang.
Falls Sie als Erbe feststellen, dass die Erbschaft überschuldet ist, sind Sie grundsätzlich berechtigt die Erbschaft auszuschlagen!
Vorsicht: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind unwiderruflich!
Unerwünschte Verfügungen über den Nachlass während des Nachlassverfahrens werden durch schnelle Bestandsaufnahme und ggfls. eine Verfügungssperre verhindert.
Bestandsaufnahme des Nachlasses
Umfang des Nachlasses (Aktiva und Passiva) werden ermittelt.
Wird grundsätzlich in jedem Nachlassverfahren von dem Notar durchgeführt.
In einfacheren Verfahren kann die Bestandsaufnahme durch eine Erklärung der Erben ersetzt werden.
Grundlage für den Umfang der Haftung des Erben, der die Erbschaft mit dem Vorbehalt der Bestandsaufnahme angenommen hat.
Wird rückwirkend zum Todestag des Erblassers festgestellt.
Hilfreich, um Verfügungen über den Nachlass nach dem Tod des Erblassers festzustellen.
Verfügungssperre über den Nachlass
Kann über den gesamten oder einen Teil des Nachlasses angeordnet werden.
Wird durch den zuständigen Notar angeordnet.
Verfügungen über den Nachlass durch unbefugte Personen werden untersagt.
Die Verfügungssperre wird in folgenden Fällen angeordnet:
Existenz eines nicht voll geschäftsfähigen Erben (z. B. ein Minderjähriger);
Existenz eines Erben mit unbekanntem Wohnsitz;
Gefahr eines überschuldeten Nachlasses;
Ein Gläubiger hat die Absonderung des Nachlasses beantragt;
Anderer wichtiger Grund für besondere Vorsicht.Existenz eines nicht voll geschäftsfähigen Erben (z. B. ein Minderjähriger).
Als Erbe müssen Sie bei der Abwicklung des Nachlassverfahrens mit folgenden anfallenden Kosten rechnen.
Vergütung des Notars
Die Vergütung des Notars für die Abwicklung des Nachlassverfahrens richtet sich nach einem vom Wert des Nachlasses abhängigen Prozentsatz.
Gutachtergebühren
Für die Ermittlung des Wertes des Nachlasses (insbesondere Immobilien, Kraftfahrzeuge) ist es erforderlich, den Wert des Nachlasses zum Todestag des Erblassers durch Gutachten zu ermitteln.
Vergütung des Nachlassverwalters
Die Höhe der Vergütung des Nachlassverwalters hängt vor allem von der Art seiner Bestellung ab (vertraglich durch den Erblasser/die Erben oder durch das Gericht) sowie von dem Umfang seiner Leistungen.
Anwaltskosten
Die Höhe der Anwaltskosten hängt von dem Umfang der Rechtsberatung ab.
Steuerbelastung
Die Steuerbelastung richtet sich nach dem Ort, an dem die Erben steuerlich ansässig sind. In Tschechien gibt es keine Erbschaftssteuer.
Ein Erbverfahren in einem fremden Land kann ganz besonders belastend sein – schon wegen mangelnder Sprachkenntnisse und räumlicher Entfernung. Wir wissen das und helfen Ihnen gern weiter.
Giese & Partner gehört seit mehr als 20 Jahren zu den führenden internationale Anwaltskanzleien in Tschechien. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungen mit grenzüberschreitenden Erbverfahren. Unsere Teams aus deutschen und tschechischen Juristen erklären Ihnen die Rechtslage in beiden Ländern verständlich und setzen Ihre Rechte bei Notar und Gericht optimal durch - von örtlichen Amtsgerichten bis zu europäischen Gerichten.
Wir unterstützen Sie umfassend und persönlich bei der Abwicklung und Verwaltung internationaler Erbschaften und Nachlässen innerhalb und außerhalb der EU.

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Gern können Sie uns auch unter +420 221 411 511 kontaktieren.
Das tschechische Erbrecht weist viele Gemeinsamkeiten mit dem deutschen Erbrecht auf, enthält aber auch spezifische Besonderheiten. Die Erbfolge kann gewillkürt oder gesetzlich geregelt sein. Der Erblasser kann durch Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis seine Vermögensnachfolge regeln. Fehlt eine letztwillige Verfügung oder ist sie unwirksam, greift die gesetzliche Erbfolge.
Testament
Ein Tesament kann handschriftlich oder notariell errichtet werden. In besonderen Fällen sind elektronische Testamente möglich, sofern zwei unabhängige Zeugen unterzeichnen. Blinde oder stark sehbehinderte Erblasser benötigen drei Zeugen. Notarielle Testamente werden im zentralen Testamentsregister erfasst. Auch eigenverfasste Testamente können dort hinterlegt werden, um das Verlustrisiko zu minimieren.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ermöglicht es, eine Vertragspartei oder Dritte als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Dies ist besonders für Ehegatten relevant, da das tschechische Recht kein gemeinschaftliches Testament vorsieht. Der Erbvertrag bedarf einer notariellen Beurkundung und ist dem Testament vorrangig. Er kann jedoch nach Scheidung durch gerichtlichen Antrag aufgehoben werden.
Vermächtnisse
Vermächtnisse erlauben es dem Erblasser, bestimmte Vermögenswerte an Begünstigte zu übertragen. Vermächtnisnehmer haften nicht für Schulden des Erblassers und haben lediglich einen Anspruch gegen die Erben. Die Verfügungsmacht des Erblassers ist auf 3/4 des Vermögens beschränkt.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge (§§ 1633 ff. BGB-CZ) erfolgt nach dem Parentelsystem mit sechs Erbordnungen. In der ersten Ordnung erben Abkömmlinge und Ehepartner zu gleichen Teilen. In der zweiten Ordnung erbt der Ehegatte mindestens die Hälfte, während die Eltern des Erblassers und Haushaltsangehörige den Rest erhalten. Ab der dritten Ordnung erben Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern sowie Onkel, Tanten und Großneffen. Besonderheit des tschechischen Rechts ist, dass mit dem Erblasser nicht verwandte Personen erben können, wenn sie mindestens ein Jahr mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebten oder unterhaltsabhängig waren. Bleiben Erben aller Ordnungen aus, fällt das Erbe an den Staat.
Pflichtteilsanspruch
Das tschechische Pflichtteilsrecht sichert bestimmten Angehörigen des Erblassers – insbesondere den Nachkommen – einen gesetzlichen Mindestanteil am Nachlass, unabhängig von testamentarischen Verfügungen. Minderjährige Nachkommen erhalten mindestens ¾ ihres gesetzlichen Erbteils, volljährige Nachkommen ¼ – weniger als im deutschen Erbrecht. Ehegatten haben im Gegensatz zum deutschen Recht keinen Pflichtteilsanspruch, sind jedoch in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt. Der Pflichtteil wird in der Regel als Geldanspruch gewährt. Er kann unter bestimmten Umständen entzogen werden, etwa bei groben Pflichtverletzungen gegenüber dem Erblasser oder der Familie. Die Kriterien für eine wirksame Enterbung sind unbestimmt und müssen im Einzelfall geprüft werden. Sollte ein Pflichtteilsberechtigter wegfallen (z. B. durch Verzicht oder Erbunwürdigkeit), erhöht dies nicht den Anspruch anderer Pflichtteilsberechtigter.
Nachlassverfahren
Das tschechische Nachlassverfahren wird nach dem Tod des Erblassers automatisch durch das zuständige Bezirksgericht eingeleitet, das einen Notar als gerichtlichen Kommissar bestellt. Dieser übernimmt die Erbenermittlung, Nachlasssicherung und Vermögensfeststellung. Er prüft Erbverträge und Testamente und informiert die Erben über ihre Rechte, insbesondere zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Der Notar ermittelt das Nachlassvermögen, holt behördliche Informationen ein und stellt sicher, dass alle relevanten Werte sowie Schulden erfasst werden.
Die Nachlassverteilung erfolgt auf Basis gesetzlicher Erbquoten oder testamentarischer Anordnungen. Pflichtteilsansprüche werden berücksichtigt. Sind sich die Erben über die Verteilung einig, kann das Verfahren rasch abgeschlossen werden; bei Streitigkeiten entscheidet das Gericht. Das Verfahren endet mit einem gerichtlichen Beschluss (dědické usnesení), der die Erbschaft bestätigt und die Verteilung festlegt. Dieser Beschluss entspricht in seiner Funktion dem deutschen Erbschein, enthält jedoch detailliertere Informationen. Gegen ihn kann Berufung beim Kreisgericht eingelegt werden.
Tschechische Notare spielen eine zentrale Rolle im Nachlassverfahren, übernehmen sowohl administrative als auch rechtliche Aufgaben, arbeiten jedoch unter schwierigen Bedingungen, was zu Verzögerungen führen kann – insbesondere bei internationalen Erbfällen.
Erbannahme und Erbausschlagung
Erben können eine Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen. Die Annahme erfolgt automatisch mit dem Tod des Erblassers, einer ausdrücklichen Zustimmung bedarf es nicht. Der Erbe tritt in die Rechtsnachfolge ein und haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers. Ohne besonderen Vorbehalt haften die Erben gesamtschuldnerisch mit ihrem eigenen Vermögen. Durch fristgerechte Erklärung eines Nachlassverzeichnisses kann die Haftung auf den Nachlasswert beschränkt werden. Dies gilt für jeden Erben individuell. Die Erbausschlagung bedeutet den vollständigen Verzicht auf Rechte und Pflichten, wodurch jede Haftung entfällt. Dieses Recht kann durch Erbvertrag ausgeschlossen werden.
Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der für die Umsetzung des letzten Willens verantwortlich ist. Dazu gehören die Verwaltung des Nachlasses, die Begleichung von Schulden und die Verteilung des Erbes. Alternativ oder ergänzend kann ein Nachlassverwalter berufen werden, der den Nachlass bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens verwaltet. Seine Ernennung kann auch durch das Gericht erfolgen, insbesondere bei ungeklärter Erbfolge oder hohem Nachlasswert. Ein Nachlassverwalter kann zudem auf Antrag der Erben bestellt werden, insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen.
Grenzüberschreitende Erbfälle
Nach der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) werden Entscheidungen europäischer Gerichte in der Tschechischen Republik grundsätzlich anerkannt, auch bei Immobilien. Die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) erfolgt durch Notare während des Nachlassverfahrens oder durch Gerichte danach. Das ENZ ermöglicht die grenzüberschreitende Anerkennung der Erbfolge. Dennoch sind detaillierte Angaben zu den geerbten Vermögenswerten erforderlich. Besonders bei Immobilien führen unzureichende Angaben in deutschen ENZ zu Problemen bei der Umschreibung im tschechischen Liegenschaftskataster. Seit 2020 ist es möglich, eine ergänzende Erklärung zur genaueren Identifikation von Immobilien beizufügen, die jedoch beglaubigt und übersetzt sein muss. Dies stellt eine zusätzliche Hürde für ausländische Erben dar. In komplexen Fällen ist die Bestellung eines Nachlassverwalters ratsam, um eine effiziente Abwicklung des Nachlassverfahrens sicherzustellen.