WiRO: Vertragsrecht in der Tschechischen Republik – Teil 2

I. Allgemeiner Teil des Vertragsrechts

12. Sicherung von Verbindlichkeiten

Zur Sicherung von Verbindlichkeiten finden sich im 1. Absch., des 8. Titels des 4. Buchs mehrere Vorschriften über die Sicherung und Befestigung von Verbindlichkeiten. Diese Unterscheidung ist im tschechischen Privatrecht neu, da das BGB 1964 die jeweiligen Befestigungsmittel den Sicherungsmitteln zugeordnet hatte. Das BGB geht nun davon aus, dass, während die Sicherung ein tatsächliches Mittel darstellt, durch das sich der Gläubiger im Fall der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeit aus einer Ersatzvermögensquelle wirtschaftlich befriedigen kann, die Befestigung die Geltendmachung der beanspruchten Leistung durch den Gläubiger durch Festigung seiner Position im Vollstreckungsverfahren vereinfacht.

In den allgemeinen Bestimmungen zur Sicherung und Befestigung (§ 2010 ff. BGB) ist zuerst allgemein beschrieben, was unter dem Begriff Sicherheit zu verstehen ist. Die vom BGB bevorzugte Weise, wie man eine Sicherheit an einen anderen leisten kann, ist die Bestellung eines Pfandrechts. Wenn kein Pfandrecht bestellt wird, führt das BGB als weitere Möglichkeit die Sicherheit der tauglichen Bürgschaft an. Dabei wird vermutet, dass ein tauglicher Bürge diejenige Person ist, gegen die im Inland geklagt werden kann und die ein angemessenes Vermögen besitzt. >> pokračovať v čítaní

Dr. Ernst Giese / JUDr. Marie Zámečníková, Ph.D.

20.06.2022
JUDr. Marie Zámečníková, Ph.D. / Dr. Ernst Giese
>> WiRO 6/2022