WiRO: Vertragsrecht in der Tschechischen Republik – Teil 4

II. Besonderer Teil des Vertragsrechts

5. Mietverträge

Das neue BGB enthält die Unterscheidung zwischen dem Mietvertrag und dem Pachtvertrag, der im BGB 1964 nicht geregelt wurde und sich nach Bestimmungen bezüglich des Mietvertrags richtete. Beide befinden sich im zweiten Teil des Sonderteils des Vertragsrechts (§§ 2189 ff. BGB), der die Überlassung einer Sache zum Gebrauch anderer regelt. So sind neben diesen beiden Vertragstypen noch die Bittleihe und Leihvertrag, Lizenzvertrag, Darlehens- und Kreditvertrag als Art und Weise einer solchen Überlassung geregelt.

Durch Abschluss eines Mietvertrages wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Mietsache zum vorübergehenden Gebrauch zu überlassen, während der Mieter demgegenüber verpflichtet wird, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Bei dem Mietgegenstand kann es sich dabei um eine unbewegliche oder eine nicht verbrauchbare bewegliche Sache handeln. Zu den unbeweglichen Sachen zählen die Grundstücke, Tiefbauten mit selbstständigem Bestimmungszweck und die dazugehörigen dinglichen Rechte sowie die Rechte, welche vom Gesetz zu unbeweglichen Sachen erklärt werden (z. B. Baurecht aufgrund § 1242 BGB). >> pokračovat ve čtení

Dr. Ernst Giese / JUDr. Marie Zámečníková, Ph.D.

22.08.2022
JUDr. Marie Zámečníková, Ph.D. / Dr. Ernst Giese
>> WiRO 8/2022