WiRO: Vertragsrecht in der Tschechischen Republik – Teil 3
I. Allgemeiner Teil des Vertragsrechts
15. Verjährung und Präklusion
Letztendlich ist im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Verpflichtung bzw. der eventuellen Durchsetzbarkeit des Rechts die Präklusion bzw. die Verjährung zu erwähnen. Die allgemeinen Bestimmungen zur Verjährung und Präklusion befinden sich in §§ 609 ff. BGB. Ein Recht, das nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht wird, gilt als verjährt, sodass der Schuldner nicht zur Leistung verpflichtet ist. Die Verpflichtung besteht jedoch weiterhin in Form einer sog. Naturalobligation. Das heißt, dass, wenn der Schuldner trotzdem nach Ablauf der Frist leistet, er diese Leistung nicht zurückverlangen kann. Das Gericht berücksichtigt die Verjährung nur, wenn der Schuldner diese einwendet.
Ein Vorausverzicht auf die Einrede der Verjährung ist nicht möglich (§ 610 BGB). Der zur Erhebung der Einrede Berechtigte kann erst zu dem Zeitpunkt wirksam auf die Einrede verzichten, zu dem er diese auch erstmals hätte erheben können. Allerdings ist es bereits vorab möglich, mit verjährten Ansprüchen aufzurechnen, mit denen zum Zeitpunkt, zu dem diese noch nicht verjährt waren, ebenfalls eine Aufrechnung möglich gewesen wäre. >> pokračovat ve čtení

Dr. Ernst Giese / JUDr. Marie Zámečníková, Ph.D.