Unterstützung für Mieter geschlossener Geschäfte in der Slowakei

Das „Hochfahren der Wirtschaft“ zeigt sich auch in der Slowakei deutlich – langsam aber sicher öffnen immer mehr Geschäfte für einkaufslustige Kunden.

Wir hatten bereits darüber informiert, dass ein Vermieter nicht berechtigt ist, einen Mietvertrag wegen Verzugs mit von April bis Juni 2020 fälligen Zahlungen für Miete und Nebenkosten zu kündigen. Für die Mieter ist dies aber nur eine zeitweise Lösung, denn der Schutz vor einer Kündigung gilt nur bis Ende des Jahres – danach muss die Miete bezahlt werden, ansonsten ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag (in Abhängigkeit von den Bedingungen des konkreten Vertrags) zu kündigen.

Die weitere Unterstützung betrifft nur diejenigen Mieter, die ihre Geschäfte aufgrund behördlicher Anordnung der öffentlichen Behörden von Mitte März schließen mussten. Während einige Geschäfte nur wenig Tage geschlossen waren, sind andere wie z.B. Fitnesscentercenter für die Öffentlichkeit immer noch nicht geöffnet. Ohne Erträge die Miete in voller Höhe zahlen zu müssen – diese Unternehmen sind ganz deutlich von der Insolvenz bedroht.

Nach wochenlangen Gesprächen der Regierung mit Vertretern von Mietern und Vermietern über die weitere Unterstützung dieser Mieter, wurde nun eine Lösung veröffentlicht. Auf dem Verhandlungstisch lagen mehrere Vorschläge, am Ende gewann derjenige, der von Mietern und Vermietern eine Einigung verlangt.

Das Prinzip ist: Auf wieviel Prozent der Miete der Vermieter verzichtet, so viel Prozent der Miete wird der Staat zahlen. Den Rest muss der Mieter bezahlen.

Beispielsweise, falls sich die Vertragsparteien des Mietvertrages darauf einigen, dass der Vermieter auf die Hälfte der Miete (für den Zeitraum in welchem das Geschäft geschlossen wurde) verzichtet, trägt der Staat die andere Hälfte und der Mieter muss gar nichts zahlen. Falls der Vermieter z.B. nur auf 20 Prozent der Miete verzichtet, zahlt der Staat ebenfalls nur 20 Prozent und die restlichen 60 Prozent trägt der Mieter. Der Mieter hat aber die Möglichkeit, den restlichen Teil in bis zu 48 monatlichen Raten rückzuzahlen. Nach den bislang veröffentlichten Informationen wird der Mieter während dieser 4 Jahre geschützt – die Miete darf nicht erhöht und der Mietvertrag nicht gekündigt werden.

Zu den Einzelheiten, vor allem zum Ratenzahlungskalender und dem Kündigungsverbot, benötigt man den Gesetzestext, der noch nicht im Einzelnen bekannt ist. Diesen erwartet man Anfang Juni. Danach muss das Gesetz vom Parlament verabschiedet und von der Präsidentin unterschrieben werden.

JUDr. Valter Pieger