Es gab in Ihrem Umfeld einen Todesfall mit Bezug zur Slowakei? Sie brauchen dringend einen Überblick, wie das Erbverfahren in der Slowakei läuft?
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Erbverfahren in der Slowakischen Republik und weiteres Wissenswertes rund um den Erbfall.
Um Unklarheiten zu vermeiden und Ihnen einen ersten Überblick zu ermöglichen, sind im anschließenden FAQ die wichtigsten Informationen zum slowakischen Erbrecht kurz und knapp zusammengefasst – alles verständlich und praxisnah erläutert.
Grundsätzlich gilt: Das slowakische Erbrecht weist zahlreiche Parallelen zum deutschen Recht auf, unterscheidet sich jedoch in einigen wesentlichen Punkten. Die Vermögensnachfolge erfolgt durch Testament oder – falls dieses nicht vorliegt - nach der gesetzlichen Erbfolge.
Besonders hervorzuheben ist, dass das slowakische Erbrecht kein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten kennt. Ein von Ehegatten errichtetes gemeinschaftliches Testament wäre ungültig. Jeder der Ehegatten kann jedoch eigenständig sein Testament errichten.
Testamente können handschriftlich oder notariell errichtet werden. Der Erblasser kann das Testament aber auch in einer anderen schriftlichen Form (bzw. elektronisch) errichten. So einen Testament muss er allerdings eigenhändig unterschreiben und in Anwesenheit von zwei Zeugen ausdrücklich erklären, dass es sich um sein Testament handelt. Die Zeugen müssen das Testament ebenfalls unterschreiben. Um das Risiko eines Verlustes zu vermeiden, kann das Testament im notariellen Zentralregister für Testamente hinterlegt werden.
Die gesetzliche Erbfolge in der Slowakei richtet sich nach vier Erbgruppen. Zuerst, also in der ersten Gruppe, erben die Kinder des Erblassers und der Ehegatte zu gleichen Teilen.
Falls der Erblasser keine Kinder hat (oder die Kinder aus irgendeinem Grund nicht erben), erbt der Ehegatte zusammen mit den Eltern des Erblassers sowie mit den Personen, die mindestens ein Jahr vor seinem Tod mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebten und sich um den Haushalt kümmerten (z. B. Lebenspartner) oder die vom Erblasser unterhalten wurden (z. B. das Kind des Lebenspartners). Dies nennt sich die Erbfolge der zweiten Gruppe, wobei alle Erben zu gleichen Teilen erben, der Ehegatte hat jedoch Anspruch auf mindestens die Hälfte des Erbes.
Wenn jedoch nicht nur keine Kinder erben, sondern auch nicht der Ehegatte oder die Eltern des Erblassers, tritt die dritte Erbgruppe ein, nämlich die Geschwister des Erblassers und die Personen, die mindestens ein Jahr vor seinem Tod mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten und sich um den Haushalt kümmerten oder die vom Erblasser unterhalten wurden. Diese erben zu gleichen Teilen. Falls eines der Geschwister des Erblassers nicht erbt, fällt dessen Erbteil zu gleichen Teilen an seine Kinder (also an die Neffen und Nichten des Erblassers). Erben jedoch auch die Kinder der Geschwister des Erblassers nicht, so treten deren Kinder, also die Großneffen und Großnichten des Erblassers, nicht mehr in die Erbfolge ein.
Falls auch keine dieser Personen erbt, tritt die letzte, vierte Erbgruppe ein – die Großeltern des Erblassers oder, falls keine Großeltern vorhanden sind, die Onkel und Tanten des Erblassers. Die Kinder der Tanten und Onkel (also die Cousins und Cousinen des Erblassers) haben jedoch keinen Anspruch auf das Erbe.
Bleiben gesetzliche Erben aus, fällt der Nachlass an den Staat. Ein Pflichtteilsrecht besteht ausschließlich zugunsten der Nachkommen: Minderjährige haben Anspruch auf ihren ganzen gesetzlichen Erbteil und die volljährigen Nachkommen auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Ehegatten sind im Gegensatz zum deutschen Recht nicht pflichtteilsberechtigt, werden lediglich durch die gesetzliche Erbfolge geschützt.
Das Nachlassverfahren wird in der Slowakei automatisch durch das zuständige Gericht eingeleitet, das einen Notar mit der Abwicklung beauftragt. Der Notar ermittelt die Erben, sichert den Nachlass, prüft Testamente und klärt Ansprüche. Das Verfahren endet mit einem gerichtlichen Beschluss, der die Erbschaft und deren Verteilung verbindlich feststellt.
Erbfälle mit Erblassern oder Erben in Deutschland stellen besondere Herausforderungen im slowakischen Erbverfahren dar. Zwar werden europäische Nachlasszeugnisse in der Slowakei grundsätzlich anerkannt, doch insbesondere bei Immobilien ist eine präzise Dokumentation erforderlich. Unvollständige Angaben können die Umschreibung im slowakischen Liegenschaftskataster verzögern oder sogar verhindern. Meist werden die pauschalen Angaben wie im deutschen Erbschein nicht anerkannt.
Das slowakische Erbrecht verlangt in vielen Fällen eine sorgfältige rechtliche Gestaltung. Ob es um Testamente, Pflichtteilsfragen, internationale Nachlässe oder die Abwicklung durch Notare geht – eine fundierte Beratung ist entscheidend, um spätere Streitigkeiten oder Verzögerungen zu vermeiden.
Folgende Punkte sind hierfür ausschlaggebend:
Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in der Slowakei
Umstände und Gründe des Aufenthalts in der Slowakei
Familiäre und soziale Bindungen des Erblassers an die Slowakei (Lebensmittelpunkt)
Wichtigste Beispiele
Grundsätzlich gilt: Sind die Lebensumstände des Erblassers nicht eindeutig zuzuordnen, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und hierbei zu berücksichtigen, wo der Erblasser
soziale und wirtschaftliche Bindungen hatte,
Vermögen, wie Immobilien besaß,
Bankkonten hatte,
Ärzte oder Schulen besuchte, etc.
Eine klare Entscheidung kann also im Einzelfall durchaus schwierig sein.
Das Nachlassverfahren wird vor dem zuständigen Gericht geführt. Anders als z. B. in Deutschland beauftragt das Gericht in der Slowakei jedoch einen Notar mit der Abwicklung des Verfahrens. Als Erbe sind Sie Prozessbeteiligter dieses Verfahrens und können in dessen Verlauf Ihre Rechte geltend machen.
Leitet das Nachlassverfahren ein
Beauftragt den entsprechenden Notar mit der Durchführung
Entscheidet durch den Notar über das Nachlassverfahren
Entscheidet neben dem Notar über Einwände der Beteiligten
Beteiligt sich an dem Verfahren
Kooperiert mit dem Notar und unterstützt bei der Feststellung des Nachlasses
Legt dem Notar die notwendigen Unterlagen vor (z. B. Sterbeurkunde)
Verwaltet den Nachlass (wenn er vom Notar beauftragt wird)
Schlägt die Erbschaft aus
Beantragt beim Notar Beschlüsse und den europäischen Erbschein
Verfügt gemeinsam mit den anderen Erben über den Nachlass
Trifft Vereinbarungen mit anderen Erben bzw. anderen Berechtigten
Der Notar fragt
Wer könnte als Erbe in Frage kommen?
Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen?
Welche Vermögenswerte gibt es im Nachlass?
Welche Bankkonten hatte der Erblasser?
In welchen Staaten hatte der Erblasser Vermögenswerte?
Der Notar stellt fest
die Erben bzw. andere Berechtigte;
den Inhalt des Testaments;
Umfang und den Wert des Nachlasses.
Der Notar bereitet vor
den europäischen Erbschein (auf Antrag);
sämtliche Unterlagen und auf dieser Grundlage die entsprechenden Voruntersuchungen;
das Protokoll über die Nachlassverhandlung;
den Beschluss über die Erbschaft.
Das slowakische Erbrecht weist viele Gemeinsamkeiten mit dem deutschen Erbrecht auf, enthält aber auch spezifische Besonderheiten. Die Erbfolge kann gewillkürt oder gesetzlich geregelt sein. Der Erblasser kann nur durch Testament seine Vermögensnachfolge regeln. Fehlt eine letztwillige Verfügung oder ist sie unwirksam, greift die gesetzliche Erbfolge.
Testament
Testamente können handschriftlich, notariell oder in einer anderen schriftlichen Form (bzw. elektronisch) errichtet werden. Der Erblasser muss ein in einer anderen schriftlichen Form errichtetes Testament allerdings eigenhändig unterschreiben und in Anwesenheit von zwei Zeugen ausdrücklich erklären, dass es sich um sein Testament handelt. Die Zeugen müssen das Testament ebenfalls unterschreiben. Um das Risiko eines Verlustes zu vermeiden, kann das Testament im slowakischen notariellen Zentralregister für Testamente hinterlegt werden.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge in der Slowakei richtet sich nach vier Erbgruppen. Zuerst, also in der ersten Gruppe, erben die Kinder des Erblassers und der Ehegatte zu gleichen Teilen. Falls der Erblasser keine Kinder hat (oder die Kinder aus irgendeinem Grund nicht erben), erbt der Ehegatte zusammen mit den Eltern des Erblassers sowie mit den Personen, die mindestens ein Jahr vor seinem Tod mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebten und sich um den Haushalt kümmerten (z. B. Lebenspartner) oder die vom Erblasser unterhalten wurden (z. B. das Kind des Lebenspartners). Dies nennt sich die Erbfolge der zweiten Gruppe, wobei alle Erben zu gleichen Teilen erben, der Ehegatte hat jedoch Anspruch auf mindestens die Hälfte des Erbes.
Wenn jedoch nicht nur keine Kinder erben, sondern auch nicht der Ehegatte oder die Eltern des Erblassers, tritt die dritte Erbgruppe ein, nämlich die Geschwister des Erblassers und die Personen, die mindestens ein Jahr vor seinem Tod mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten und sich um den Haushalt kümmerten oder die vom Erblasser unterhalten wurden. Diese erben zu gleichen Teilen. Falls eines der Geschwister des Erblassers nicht erbt, fällt dessen Erbteil zu gleichen Teilen an seine Kinder (also an die Neffen und Nichten des Erblassers). Erben jedoch auch die Kinder der Geschwister des Erblassers nicht, so treten deren Kinder, also die Großneffen und Großnichten des Erblassers, nicht mehr in die Erbfolge ein. Falls auch keine dieser Personen erbt, tritt die letzte, vierte Erbgruppe ein – die Großeltern des Erblassers oder, falls keine Großeltern vorhanden sind, die Onkel und Tanten des Erblassers. Bleiben gesetzliche Erben aus, fällt der Nachlass an den Staat.
Pflichtteilsanspruch
Ein Pflichtteilsrecht besteht ausschließlich der Nachkommen: Minderjährige haben Anspruch auf ihren ganzen gesetzlichen Erbteil und die volljährigen Nachkommen auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Ehegatten sind im Gegensatz zum deutschen Recht nicht pflichtteilsberechtigt, werden lediglich durch die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt. Der Pflichtteil kann als Geldanspruch gewährt. Er kann unter bestimmten Umständen entzogen werden, wenn z. B. der Nachkomme dauerhaft kein aufrichtiges Interesse am Erblasser zeigt.
Nachlassverfahren
Das slowakische Nachlassverfahren wird nach dem Tod des Erblassers automatisch durch das zuständige Bezirksgericht eingeleitet, das einen Notar als gerichtlichen Abwickler bestellt. Dieser übernimmt die Erbenermittlung, Nachlasssicherung und Vermögensfeststellung. Er prüft Testamente und informiert die Erben über ihre Rechte, insbesondere zur Ausschlagung der Erbschaft. Der Notar ermittelt das Nachlassvermögen, holt behördliche Informationen ein und stellt sicher, dass alle relevanten Werte sowie Schulden erfasst werden.
Die Nachlassverteilung erfolgt auf Basis gesetzlicher Erbquoten oder testamentarischer Anordnungen. Pflichtteilsansprüche werden berücksichtigt. Sind sich die Erben über die Verteilung einig, kann das Verfahren rasch abgeschlossen werden; bei Streitigkeiten entscheidet das Gericht. Das Verfahren endet mit einem gerichtlichen Beschluss ("uznesenie o dedičstve"), der die Erbschaft bestätigt und die Verteilung festlegt. Dieser Beschluss entspricht in seiner Funktion dem deutschen Erbschein. Gegen ihn kann Berufung beim Amtsgericht eingelegt werden.
Slowakische Notare spielen eine zentrale Rolle im Nachlassverfahren, übernehmen sowohl administrative als auch rechtliche Aufgaben, arbeiten jedoch unter schwierigen Bedingungen, was zu Verzögerungen führen kann – insbesondere bei internationalen Erbfällen.
Erbannahme und Erbausschlagung
Die Erbschaft kann entweder angenommen oder ausgeschlagen werden. Die Annahme erfolgt automatisch mit dem Tod des Erblassers, einer ausdrücklichen Zustimmung bedarf es nicht. Der Erbe tritt in die Rechtsnachfolge ein und haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers. Die Erben haften für die Schulden des Erblassers – und zwar auch mit ihrem eigenen Vermögen, jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des erworbenen Erbes. Die Erbausschlagung bedeutet den vollständigen Verzicht auf Rechte und Pflichten, wodurch jede Haftung entfällt.
Nachlassverwalter
Der Erblasser kann im Testament einen Nachlassverwalter bzw. Verwalter einzelner Nachlassbestandteile vorschlagen. Falls erforderlich, bestellt der Notar einen Nachlassverwalter, dessen Aufgabe es ist, alle Maßnahmen zur Werterhaltung des Nachlasses während des laufenden Verfahrens durchzuführen. Ein Nachlassverwalter kann zudem auf Antrag der Erben bestellt werden, insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen.
Grenzüberschreitende Erbfälle
Nach der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) werden Entscheidungen europäischer Gerichte in der Slowakischen Republik grundsätzlich anerkannt, auch bei Immobilien. Die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) erfolgt durch Notare während des Nachlassverfahrens oder durch Gerichte danach. Das ENZ ermöglicht die grenzüberschreitende Anerkennung der Erbfolge. Dennoch sind detaillierte Angaben zu den geerbten Vermögenswerten erforderlich. Besonders bei Immobilien führen unzureichende Angaben in deutschen ENZ zu Problemen bei der Umschreibung im slowakischen Liegenschaftskataster. In komplexen Fällen ist die Bestellung eines Nachlassverwalters ratsam, um eine effiziente Abwicklung des Nachlassverfahrens sicherzustellen.
Widerrufliche einseitige Verfügung des Erblassers.
Mögliche wirksame Formen:
eigenhändig verfasste und eigenhändig unterschriebene Privaturkunde
von einem Notar verfasste Urkunde
vom Erblasser elektronisch verfasste Urkunde, eigenhändig unterschrieben und vor zwei (auf dem Testament unterschriebenen) Zeugen erklärt, dass dies sein letzter Wille ist
Sonderfall: Wenn der Erblasser nicht fähig ist, das Testament selbst zu schreiben: Anwesenheit von drei Zeugen erforderlich. Der Erblasser muss über den Inhalt informiert werden und erklären, dass dieser seinem letzten Willen entspricht.
Im Testament kann über das gesamte Eigentum des Erblassers verfügt werden.
Das Testament kann auch weitere Bestimmungen enthalten, u. a.:
Enterbung
unverbindliche Anweisungen für die Erben (z. B. Art der Bestattung)
Bestimmung von Ersatzerben
Ein privaturkundliches Testament kann ebenfalls bei einem Notar hinterlegt werden; in diesem Fall wird es – wie auch notarielle Testamente – im slowakischen notariellen Zentralregister für Testamente eingetragen und verwahrt.
Bei Konkurrenz von mehreren Testamenten hat das jüngste Testament Vorrang!
Wird angewandt, wenn ein Testament nicht vorliegt.
Die gesetzliche Erbfolge in der Slowakei unterscheidet zwischen vier Erbgruppen.
Grundsätzlich gilt, dass die Erbannahme eines Erben der vorigen Gruppe den Erbanspruch der nachfolgenden Gruppe ausschließt; Ausgangspunkt ist die 1. Gruppe.
Die Gruppen lauten wie folgt:
Kinder des Erblassers und Ehegatte – erben zu gleichen Teilen. Erbt eines der Kinder nicht, so erwerben dessen Kinder seinen Anteil. Dasselbe gilt für entferntere Abkömmlinge desselben Vorfahren. Wenn keine Kinder erben, erbt der Ehegatte nicht allein, sondern in der zweiten Erbgruppe.
Ehegatte, Eltern des Erblassers sowie zusammenlebende Personen (mindestens 1 Jahr im gemeinsamen Haushalt, die sich um den Haushalt kümmerten oder vom Erblasser unterhalten wurden). Erben zu gleichen Teilen; der Ehegatte erhält jedoch mindestens die Hälfte des Nachlasses. Wenn weder der Ehegatte noch die Eltern des Erblassers erben, erben die zusammenlebenden Personen nicht alleine, sondern sie erben in der dritten Erbgruppe.
Geschwister des Erblassers sowie zusammenlebende Personen (wie in der 2. Gruppe). Erbt eines der Geschwister nicht, geht dessen Erbteil auf seine Nachkommen über.
Die Großeltern des Erblassers, und wenn keiner von ihnen erbt, dann deren Kinder – die Onkel, undTanten (bzw. Nichten und Neffen) des Erblassers.
Kindeskinder der Geschwister des Erblassers sowie Kinder der Großeltern des Erblassers – erben jeweils zu gleichen Teilen. Erbt eines der Kinder der Großeltern nicht, erben dessen Kinder.
Auch wenn Sie nicht im Testament als Erbe bedacht wurden, haben Sie möglicherweise trotzdem Anspruch auf einen Teil des Vermögens des Erblassers. Dies gilt vor allem für Pflichtteilsberechtigte, Ehegatten und Gläubiger des Erblassers.
Pflichtteilsberechtigte
Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge
Volljährige Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils
Minderjährige Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf ihren ganzen gesetzlichen Erbteil
Der Anspruch wird gegenüber dem Erben geltend gemacht
Ehegatte (Gütergemeinschaft)
Falls eine Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem überlebenden Ehegatten bestand, wird diese zunächst aufgelöst
Der Anteil des überlebenden Ehegatten wird ihm zugewiesen
Erst danach wird der Nachlass festgestellt und entsprechend unter den Erben aufgeteilt
Gläubiger
Im slowakischen Erbverfahren werden auch die Ansprüche von Gläubigern des Erblassers berücksichtigt
Die Schulden des Erblassers gehen in den Nachlass ein
Mit dem Antritt der Erbschaft gehen die Schulden auf die Erben über
Erbunwürdigkeit in der Slowakei
Die Erbunwürdigkeit tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass ein rechtliches Handeln des Erblassers erforderlich ist. Es handelt sich um einen objektiven rechtlichen Zustand, bei dem der potenzielle Erbe aufgrund gesetzlich festgelegter Gründe vom Erbrecht ausgeschlossen ist. Der potenzielle Erbe erbt jedoch, wenn ihm der Erblasser verziehen hat.
Gründe für die Erbunwürdigkeit nach slowakischem Recht:
Begehung einer vorsätzlichen Straftat gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, Kinder oder Eltern
Verwerfliche Handlung gegen den letzten Willen des Erblassers
Enterbung im slowakischen Erbrecht
Die Enterbung hingegen ist ein aktives rechtliches Handeln des Erblassers, durch das dieser einen Pflichtteilsberechtigten explizit vom Pflichtteilsanspruch ausschließt.
Charakteristische Merkmale der Enterbung
Formvorschriften – Die Erklärung der Enterbung bedarf derselben Form wie ein Testament, also beispielsweise notariell oder eigenhändig geschrieben und unterschrieben.
Aktive Willensentscheidung des Erblassers – auch direkt im Testament möglich, wobei der Grund stets ausdrücklich angegeben werden muss.
Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung – Der Erblasser kann eine bereits ausgesprochene Enterbung jederzeit ändern oder widerrufen, sofern dies in der für Testamente gültigen Form geschieht.
Gründe für eine rechtmäßige Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten
Der Erblasser kann einen Pflichtteilsberechtigten enterben, wenn dieser:
gegen die guten Sitten dem Erblasser in Krankheit, im Alter oder in anderen schwerwiegenden Fällen die erforderliche Hilfe nicht geleistet hat,
gegenüber dem Erblasser dauerhaft kein aufrichtiges Interesse zeigt, wie es von einem Nachkommen erwartet wird,
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde,
ein dauerhaft ungeordnetes Leben führt.
Sind Sie unsicher, ob Sie das Erbe antreten sollen? Haben Sie Bedenken wegen einer Überschuldung des Nachlasses? Fürchten Sie, dann für Schulden mit Ihrem eigenen Vermögen zu haften? Dann sollten Sie dies wissen:
In erster Linie ist wichtig zu wissen, dass die Erbschaft automatisch mit dem Tod des Erblassers angenommen wird. Wenn Sie die Erbschaft nicht antreten möchten, müssen Sie die Erbschaft im Nachlassverfahren ausdrücklich ausschlagen – und zwar innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem Sie das Gericht bzw. den Notar über das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, und über die Folgen der Ausschlagung informiert hat.
Im Laufe des Nachlassverfahrens wird eine Nachlassbilanz von dem zuständigen Notar erstellt.
So können Sie sich als Erbe einen Überblick verschaffen, ob der Nachlass überschuldet ist und ob Sie die Erbschaft ausschlagen sollten.
Um versteckte Schulden zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Notar zu ersuchen, eine sogenannte „Konvokation“ durchzuführen, d. h. die Gläubiger des Erblassers aufzufordern, die Schulden mitzuteilen, die der Erblasser ihnen gegenüber hatte. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Sie tatsächlich nur bis zur Höhe des Wertes des erworbenen Erbes haften bzw. potentielle Komplikationen vermeiden. Außerdem können Sie so besser einschätzen, ob Sie die Erbschaft ausschlagen sollten.
Falls Sie als Erbe feststellen, dass die Erbschaft überschuldet ist, sind Sie grundsätzlich berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen!
Vorsicht: Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft ist unwiderruflich!
Unerwünschte Verfügungen über den Nachlass während des Nachlassverfahrens werden durch schnelle Bestandsaufnahme und gegebenenfalls durch Anordnung dringender Maßnahmen durch den Notar verhindert.
Bestandsaufnahme des Nachlasses
Der Umfang des Nachlasses (Aktiva und Passiva) wird vom Notar ermittelt.
Wird rückwirkend zum Todestag des Erblassers festgestellt.
Hilfreich, um Verfügungen über den Nachlass nach dem Tod des Erblassers festzustellen.
Mögliche Dringende Maßnahmen
Verwahrung oder Versiegelung von zum Nachlass gehörenden Sachen.
Anordnung eines Verfügungsverbots über die Mittel auf den Bankkonten des Erblassers.
Verkauf von Sachen, die ohne Gefahr von Schaden oder unverhältnismäßigen Kosten nicht aufbewahrt werden können.
Bestellung eines Nachlassverwalters oder eines Teils des Nachlasses.
Als Erbe müssen Sie bei der Abwicklung des Nachlassverfahrens mit folgenden anfallenden Kosten rechnen:
Vergütung des Notars
Die Vergütung des Notars für die Abwicklung des Nachlassverfahrens richtet sich nach einem vom Wert des Nachlasses abhängigen Prozentsatz.
Gutachtergebühren
Für die Ermittlung des Wertes des Nachlasses (insbesondere Immobilien, Kraftfahrzeuge) könnte es erforderlich sein, den Wert des Nachlasses zum Todestag des Erblassers durch Gutachten zu ermitteln.
Vergütung des Nachlassverwalters
Die Höhe der Vergütung des Nachlassverwalters hängt vor allem vom Umfang seiner Leistungen ab.
Anwaltskosten
Die Höhe der Anwaltskosten hängt vom Umfang der Rechtsberatung ab.
Steuerbelastung
Die Steuerbelastung richtet sich nach dem Ort, an dem die Erben steuerlich ansässig sind. In der Slowakei gibt es keine Erbschaftssteuer.
Wer kann mich unterstützen?
Ein Erbverfahren im Ausland kann eine besondere Belastung darstellen – sei es aufgrund sprachlicher Hürden oder der räumlichen Distanz. Wir verstehen Ihre Situation und stehen Ihnen mit Erfahrung, Einfühlungsvermögen und rechtlicher Kompetenz vertrauensvoll zur Seite.
Giese & Partner gehört seit mehr als 20 Jahren zu den führenden internationalen Anwaltskanzleien in der Slowakei. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in grenzüberschreitenden Erbverfahren. Unsere Teams aus deutschen und slowakischen Juristen erklären Ihnen die Rechtslage in beiden Ländern verständlich und setzen Ihre Rechte bei Notar und Gericht optimal durch – von örtlichen Amtsgerichten bis hin zu europäischen Gerichten.
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